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Forum - ADAC: Das müssen Thomas-Cook-Urlauber jetzt wissen - Die wichtigsten ADAC Informationen für Pauschalurlauber und Individualtouristen

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Admin
(497 Posts bisher)
26.09.2019 10:13 (UTC)[zitieren]
ADAC: Das müssen Thomas-Cook-Urlauber jetzt wissen - Die wichtigsten ADAC Informationen für Pauschalurlauber und Individualtouristen

München (ots) Nach der Insolvenz des britischen Reiseveranstalters Thomas Cook sitzen Hunderttausende Touristen an ihren Urlaubsorten fest oder können ihre Reise gar nicht erst antreten. Betroffen sind auch mehrere Zehntausend deutsche Urlauber. Zu den Tochterunternehmen von Thomas Cook gehören Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Thomas Cook Signature sowie die Fluggesellschaft Condor. Anders als die britische Thomas Cook PLC haben die Tochterunternehmen bislang keine Insolvenz angemeldet.

Der ADAC hat die wichtigsten Informationen für Reisende zusammengestellt:

  • Pauschalreisende sollten bei ihrem Reiseveranstalter nachfragen,
    ob die Reise wie geplant stattfindet. Wenn nicht, bekommt man
    über den Sicherungsschein sein Geld zurück.
  • Individualtouristen sollten klären, ob der Flug stattfindet oder
    die Hotelbuchung Bestand hat. Falls nein, besteht grundsätzlich
    ein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Nach Anmeldung einer
    Insolvenz müssen diese aber im Insolvenzverfahren geltend
    gemacht werden, erfahrungsgemäß bleibt hier für den Einzelnen
    jedoch nur wenig übrig. Eine Reiserücktrittversicherung tritt
    hier nicht ein


Urlauber, die bereits unterwegs sind:

  • Wer als Pauschalreisender am Urlaubsort festsitzt, sollte
    unverzüglich seinen Reiseveranstalter kontaktieren, um einen
    Ersatzflug zu bekommen. Wenn das nicht möglich ist, sollten
    Urlauber sich an den im Sicherungsschein benannten
    Ansprechpartner wenden. Wird der Flug abgesagt und keine
    Alternative angeboten, muss der Reisende seinen Flug selbst
    buchen. Die anfallenden Kosten werden über den Sicherungsschein
    erstattet. Der Höchstbetrag zur Absicherung des Insolvenzrisikos
    beträgt pro Reiseveranstalter im Jahr 110 Millionen Euro.
  • Wer als Individualreisender seinen Flug direkt gebucht hat, muss
    sich direkt an die Airline wenden. Allerdings gibt es keinen
    Anspruch auf Rücktransport und auf Erstattung der Kosten - diese
    können nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
    Gelegentlich bitten Hoteliers Urlauber, die nur ein Hotel
    gebucht haben, für bereits geleistete Zahlungen für
    Übernachtungen erneut zur Kasse. Darauf hat der Hotelier zwar
    keinen Rechtsanspruch, in der Praxis bleibt dem Urlauber im
    Zweifel allerdings oft nichts anderes übrig, als vor Ort zu
    bezahlen und dann seine Forderungen im Insolvenzverfahren
    geltend zu machen. Der ADAC rät Urlaubern in diesen Fällen
    dringend dazu, bei doppelter Zahlung etwa für bereits bezahlte
    Übernachtungen sich dies quittieren zu lassen.


Laufend aktuelle Tipps und Informationen zu den Rechten von Urlaubern gibt es unter https://www.adac.de

Text-Quelle: ots/ADAC





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